Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen der nocuma-IT GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die nocuma-IT GmbH nicht an, es sei denn, die nocuma-IT GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die nocuma-IT GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen der nocuma-IT GmbH und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
1.4 Sind oder werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Betrifft eine unwirksame Bestimmung ein laufendes Vertragsverhältnis, so werden die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg und dem Vertragszweck am ehesten nahe kommt.
2 Vertragsgegenstand, Vertragsdurchführung
2.1 Die von der nocuma-IT GmbH konkret zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
2.2 Für den jeweiligen Abruf von Einzel- (oder Mehrfach-) leistungen unter dem jeweiligen Auftrag erteilt der Kunde eine schriftliche Beauftragung zur Dienstleistung, der die Kontaktdaten sowie den abgestimmten Inhalt und Umfang der Beauftragung enthält. Die fahrplangemäß zu erfüllenden Leistungen werden vor Einsatzbeginn abgestimmt und in dem Leistungsnachweis notiert.
2.3 Soweit Leistungen abgrenzbar geliefert werden, wird der Kunde nach Beendigung jedes einzelnen Leistungsabschnittes (Meilensteine) die Lieferung zeitnah bestätigen und/oder eine Abnahme erklären; im Übrigen erfolgt die Gesamtabnahme der Leistungsabschnitte bzw. die Erklärung der vollständigen Lieferung binnen angemessener Frist nach Beendigung/Bereitstellung der Leistung. Die jeweiligen Freigabefristen werden im Rahmen der Umsetzung der Leistungen individuell festgelegt.
2.4 Im Rahmen der Dienstleistungserbringung leistet nocuma-IT GmbH Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitsergebnisse dem vertraglich vorausgesetzten Zweck entsprechen. Soweit nocuma-IT GmbH im Rahmen der Tätigkeit unter der jeweiligen Beauftragung erfolgsorientierte Leistungen erbringt, gelten die Vorschriften über die Erbringung von Werkleistungen sinngemäß, wobei nocuma-IT GmbH ein vorrangiges Recht auf Mängelbeseitigung hat und die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung auf ein Jahr festgesetzt wird. Weitere Rechte stehen dem Kunden erst dann zu, wenn er nach Abschluss des Mängelbeseitigungsversuches von nocuma-IT GmbH eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung unter Angabe der (noch) zu beseitigenden Mängel gesetzt hat.
3 Rechnungslegung, Vertragsgebühren
3.1 nocuma-IT GmbH führt tages-/stunden- bzw. objektbezogene Nachweise über die erbrachten Leistungen, die vom zuständigen Projektverantwortlichen vor Ort beim Kunden oder dessen Vertreter zur Abnahme abzuzeichnen sind (Leistungsnachweis) und fügt diese ihren Rechnungen bei. Der unterzeichnete Leistungsnachweis bildet die Grundlage der Vergütung. Der Leistungsnachweis kann auch EDV-technisch gestützt oder in einer anderen geeigneten Weise geführt werden.
3.2 Die Rechnungsstellung nebst Leistungs-/Stundennachweis erfolgt, soweit nicht abweichend vereinbart, monatlich nachträglich für den abgelaufenen Monat oder, bei nicht regelmäßig anfallenden Leistungen, nach Leistungserbringung.
3.3 Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten sind in den Leistungspreisen nicht enthalten und werden separat vergütet.
3.4 Alle genannten Gebühren verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Soweit durch grenzüberschreitende Lieferungen Steuern oder Zölle auf die Lieferungen oder Dienstleistungen erhoben werden, so fallen diese dem Kunden zur Last.
3.5 Sofern nicht individuell anders vereinbart, beträgt das Zahlungsziel für Zahlungen aus diesem Vertrag 14 Tage für den Kunden nach Rechnungseingang.
3.6 Der Kunde wird von nocuma-IT GmbH mindestens 8 Wochen vor deren Inkrafttreten über geplante Änderungen der Vertragsgebühren unterrichtet. Der Kunde ist berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens nach Erhalt der Mitteilung der Preisanpassung zu kündigen. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Willenserklärung des Kunden bei nocuma-IT GmbH maßgeblich.
4 Rechte und Pflichten des Kunden
4.1 Der Kunde schafft alle Voraussetzungen für die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter der nocuma-IT GmbH an den jeweiligen Datenverarbeitungseinheiten. Dies umfasst insbesondere die Regelung des Zutritts zu den Räumlichkeiten sowie den Zugang zu Hard- und Software und die Einrichtung aller erforderlichen Netzwerkaccounts.
4.2 Für die erfolgreiche Projektdurchführung ist die Übergabe von Materialien (z.B. Ist-Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen, Dokumentationen, technische Informationen, etc.) und die Erbringung weiterer Dienstleistungen (z.B. Arbeitsplatz und erforderliche Kommunikationsmittel bei Vor-Ort Einsätzen, Zugang zu Datenverarbeitungseinheiten, Stillstandzeiten von Systemen, etc.) durch den Kunden unerlässlich. Es ist insbesondere zwingend erforderlich, dass solche Materialien und/oder Beistellungen während der Vertragslaufzeit zeitgerecht für das Projekt zur Verfügung stehen und von dem Kunden unmittelbar nach Anforderung durch die nocuma-IT GmbH zur Verfügung gestellt werden.
4.3 Für die erfolgreiche Vertragsabwicklung ist eine intensive Mitwirkung durch den Kunden unerlässlich. So ist es insbesondere zwingend erforderlich, dass der vom Kunden benannte Ansprechpartner oder dessen Stellvertreter für das Projekt während der Vertragslaufzeit ständig verfügbar ist. Weitere Personen, deren bedarfsgerechte Verfügbarkeit für die reibungslose Vertragsabwicklung unerlässlich ist, sind durch den Kunden nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
4.4 nocuma-IT GmbH hat das Recht, im Interesse einer Erbringung hoher Servicequalität Evaluationen der bei dem Kunden durchgeführten Einsätze vorzunehmen, an welchen der Kunde teilnehmen wird oder die jeweiligen Mitarbeiter zur Verfügung stellt.
5 Rechte und Pflichten der nocuma-IT GmbH
5.1 nocuma-IT GmbH hat das Recht, die Ausführung von Arbeiten nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. nocuma-IT GmbH bleibt jedoch gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Ausführung der Arbeiten verpflichtet. Erhebt der Kunde in begründeten Ausnahmefällen Einwände gegen die Beschäftigung eines Unterauftragnehmers, wird nocuma-IT GmbH sich bemühen, die von dem beanstandeten Unterauftragnehmer auszuführenden bzw. ausgeführten Arbeiten durch einen anderen Unterauftragnehmer ausführen zu lassen oder selbst auszuführen.
5.2 Die durch nocuma-IT GmbH bei dem Kunden eingesetzten Dritten (Unterauftragnehmer) werden als selbständige Auftragnehmer der nocuma-IT GmbH tätig. Sie stehen in keiner vertraglichen Beziehung zu dem Kunden. Arbeitseinteilung, Art und alle sonstigen wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Neudispositionen sind direkt zwischen dem Kunden und nocuma-IT GmbH abzustimmen unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und der besonderen Gegebenheiten dieses Vertrages. nocuma-IT GmbH und/oder von der nocuma-IT GmbH eingesetzte Dritte unterliegen nicht dem Weisungs- oder Direktionsrecht des Kunden. Sie haben jedoch fachliche Vorgaben des Kunden zu beachten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlich ist.
6 Geistiges Eigentum
6.1 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und andere gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte, die vor der Auftragserteilung bestanden, verbleiben als geistiges Eigentum beim jeweiligen Inhaber allein. Soweit zur Leistungserbringung notwendig, werden der jeweils anderen Vertragspartei jedoch die für die Dauer des in diesem Vertrag beschriebenen Leistungsumfangs für die Nutzung erforderlichen Rechte als einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, die dieses Recht benötigt, um ihre Leistungen oder die vertraglich vereinbarte Nutzung erbringen zu können. Dies gilt zugunsten der nocuma-IT GmbH insbesondere hinsichtlich Software, die auf Systemen oder Datenverarbeitungseinheiten installiert ist, hinsichtlich derer die nocuma-IT GmbH nach Maßgabe dieser Bedingungen Leistungen erbringt.
6.2 Wenn nichts anderes geregelt ist, stehen alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und andere gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte an den im Rahmen der Ausführung des Auftrags entstehenden Leistungsergebnissen jeglicher Art (inkl. dem Recht ein Patent, ein Gebrauchsmuster oder ein Warenzeichen anzumelden) ausschließlich der nocuma-IT GmbH zu. nocuma-IT GmbH räumt dem Kunden jedoch, soweit es für die Abwicklung des jeweiligen Vertrags oder für die Nutzung eines Leistungsergebnisses aufgrund des jeweiligen Vertrags erforderlich ist, ein zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages befristetes, einfaches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem jeweiligen Leistungsergebnis ohne gesonderte Vergütung ein, da diese Vergütung in den vereinbarten Gebühren enthalten ist.
7 Datenspeicherung / Datenschutz
7.1 Dienstleistungs- oder kundenbezogene Daten, die während des Projekts anfallen oder generiert werden, werden von der nocuma-IT GmbH auf ihren Servern oder anderen Datenverarbeitungseinheiten gespeichert und verarbeitet. Der Kunde stimmt dem ausdrücklich zu.
7.2 Der Kunde verpflichtet sich, die von den einschlägigen Gesetzen für die Speicherung und Nutzung geforderten Einverständniserklärungen für auf den Datenverarbeitungseinheiten der nocuma-IT GmbH gespeicherte und ihm von der nocuma-IT GmbH übergebene personenbezogene Daten Dritter einzuholen. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten der Nutzer von Datenverarbeitungseinheiten, hinsichtlich derer die nocuma-IT GmbH nach Maßgabe dieser Bedingungen Leistungen erbringt.
7.3 nocuma-IT GmbH und ihre Unterauftragnehmer werden im Rahmen der Vertragsdurchführung auf die Daten der Datenverarbeitungseinheiten und – wenn notwendig - der Netzwerke des Kunden zugreifen; diese Parteien verpflichten sich daher, die für den Zugang erforderlichen Daten sowie die dort gespeicherten Daten geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, auch nicht im eigenen Unternehmen.
7.4 Nach Vertragsbeendigung hat die nocuma-IT GmbH noch für einen Zeitraum von 6 Monaten das Recht, die Projektdaten auf den Datenverarbeitungseinheiten der nocuma-IT GmbH vorzuhalten. Nach Ablauf dieser Frist ist die nocuma-IT GmbH – sofern die Daten aufgrund gesetzlicher Archivierungspflichten aufbewahrt werden müssen – berechtigt, diese Daten bis zum Ende der Archivierungspflichten aufzubewahren.
7.5 nocuma-IT GmbH und ihre Unterauftragnehmer sind zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG verpflichtet.
8 Vertraulichkeit
8.1 Jede Partei („Empfänger“) erkennt an, dass sämtliche vertrauliche Informationen (mündliche, schriftliche oder digitale Informationen), die sie von der jeweils anderen Partei („offenbarende oder andere Partei“) im Zusammenhang mit diesem Vertrag (vor oder nach Inkrafttreten des Vertrags) erhält, einschließlich, aber nicht beschränkt auf sämtliches geistiges Eigentum, Software, Computercode (Objekt- und Quellcode), Algorithmen, Verfahren, Ideen, Konzepte, Erfindungen (patentierbare oder nicht patentierbare Erfindungen), Know-how, technische Informationen, technische Zeichnungen, Entwicklungstools, Techniken sowie alle sonstigen geschäftlichen, produktbezogenen, Forschungs-, Entwicklungs-, technischen und finanziellen Informationen („vertrauliche Informationen“), vertrauliche Informationen der anderen (offenbarenden) Partei darstellen.
8.2 Der Empfänger verpflichtet sich:
- die vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenbarenden Partei an Dritte weiterzugeben;
- die vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei nur zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich ist;
- den Zugang zu vertraulichen Informationen der anderen Partei auf seine Mitarbeiter und Auftragnehmer zu beschränken, die für die Zwecke dieses Vertrags Kenntnis davon haben müssen, vorausgesetzt, diese Mitarbeiter und Auftragnehmer sind vertraglich schriftlich zu einer entsprechenden vertraulichen Behandlung verpflichtet.
Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders angegeben, gewährt keine Bestimmung dieses Vertrags einer Partei irgendwelche Rechte an geistigen Eigentumsrechten der jeweils anderen Partei oder irgendwelche Rechte an vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei.
8.3 Der Empfänger unterliegt keinen Verpflichtungen aus diesem Abschnitt „Vertraulichkeit“ hinsichtlich von Informationen, für die der Empfänger nachweisen kann, dass:
- diese Informationen sich rechtmäßig im Besitz des Empfängers befanden, ohne dass eine Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der anderen Partei bei Erhalt der Informationen bestand, was aus den Akten und Aufzeichnungen des Empfängers unmittelbar vor der Offenbarung hervorgehen muss;
- diese Informationen in der jeweiligen Branche ohne ein Tun oder Unterlassen seitens des Empfängers allgemein bekannt sind oder werden, und zwar auf nicht vertraulicher Basis;
- sie dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig und ohne Einschränkung bezüglich der Offenlegung übergeben wurden;
- die Informationen von der anderen Partei ausdrücklich schriftlich freigegeben wurden.
Der Empfänger darf vertrauliche Informationen der anderen Partei in dem Umfang nutzen oder offenlegen, wie es zur Einhaltung geltender behördlicher Vorschriften oder gerichtlicher Anordnungen erforderlich ist; vorausgesetzt, dass der Empfänger die andere Partei vorab in geeigneter Form über eine solche Offenlegung informiert und angemessene Anstrengungen unternimmt, um die vertrauliche Behandlung der vertraulichen Informationen der anderen Partei vor deren Offenlegung zu gewährleisten und nur das für die Erfüllung der Anforderungen notwendige Minimum an Informationen offenlegt.
8.4 Der Empfänger verpflichtet sich, die andere Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung von einem Missbrauch, einer unbefugten Offenlegung oder einer sonstigen unrechtmäßigen Nutzung von vertraulichen Informationen schriftlich über einen Missbrauch, eine unbefugte Offenlegung oder eine sonstige unrechtmäßige Nutzung vertraulicher Informationen dieser Partei zu informieren.
8.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Daten, die Dritte im Rahmen dieses Vertrages gegenüber einer der Parteien offenbaren.
9 Haftung
9.1 Im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet die nocuma-IT GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesen Fällen gelten die folgenden Haftungsbeschränkungen nicht.
9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall der Unmöglichkeit oder des Verzugs vorliegt, ist die Haftung für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens oder des Körpers entstehen, auf solche Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss vorhersehbar waren und dem typischen Vertragsverlauf entsprechen. In sonstigen Fällen der einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung auf direkte Schäden, insbesondere Wiederherstellungskosten, begrenzt.
9.3 Die Haftung für alle Fälle der einfachen Fahrlässigkeit (Abs. 2) ist begrenzt auf die Höhe der Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung der nocuma-IT GmbH; bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz (Abs. 1) kann der Kunde primär auf die Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung der nocuma-IT GmbH verwiesen werden. Die Versicherung bietet eine pauschale Deckungssumme von EUR 3.000.000,00 für Personen- und Sachschäden sowie EUR 250.000,00 für Vermögensschäden je Versicherungsfall. nocuma-IT GmbH wird die Versicherung in dem vorgenannten Umfang auf eigene Kosten während der jeweiligen Auftragslaufzeit aufrechterhalten.
9.4 nocuma-IT GmbH haftet dem Kunden oder einem Dritten, gleichgültig, ob dieser Dritte mit dem Kunden verbunden ist oder nicht, für alle mittelbaren Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt aus den unter diesem Vertrag eingeräumten Rechten und Pflichten entstehen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.5 Die vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei anfänglichem Unvermögen der nocuma-IT GmbH oder ihrer Subunternehmer/Lieferanten, wobei auch in diesem Fall die Haftung auf die Höhe der Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung der nocuma-IT GmbH beschränkt ist (vgl. Absatz 3 oben). Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im Falle der einfachen Fahrlässigkeit auch zugunsten von Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen der nocuma-IT GmbH sowie zugunsten der Subunternehmer/Lieferanten der nocuma-IT GmbH.
9.6 Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten insbesondere für die regelmäßige Sicherung seiner Daten Sorge zu tragen hat und bei Verdacht auf einen Fehler alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.
9.7 Ferner sind Schadensersatzansprüche gegen die nocuma-IT GmbH, die aus nicht fehlerfrei funktionierender Software resultieren, ausgeschlossen, es sei denn,
a) die betreffende Software wurde vom Kunden bei der nocuma-IT GmbH erworben und von der nocuma-IT GmbH entwickelt, von der nocuma-IT GmbH installiert und im Rahmen des jeweiligen Projekts betreut oder
b) nocuma-IT GmbH kann Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten geltend machen und diese werden der nocuma-IT GmbH außergerichtlich oder gerichtlich rechtskräftig zugesprochen.
9.8 Die nocuma-IT GmbH übernimmt keine Haftung für Daten, die durch unsachgemäße Bedienung oder Bedienungsfehler, Reparaturen oder unsachgemäße Eingriffe Dritter, Fehlfunktionen, Batterieprobleme, Softwarefehler oder andere Gründe, die die nocuma-IT GmbH nicht zu vertreten hat, verloren gehen oder anderweitig unbrauchbar werden.
9.9 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß den vorhergehenden Absätzen schränken gesetzliche Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ein. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der nocuma-IT GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der nocuma-IT GmbH beruhen, bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Die Haftung für Garantien ist unbeschränkt, soweit die Garantie gerade dazu diente, den Kunden gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.
10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Die nocuma-IT GmbH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die nocuma-IT GmbH berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen und noch nicht gelieferte Teile des Vertragsgegenstandes zurückzubehalten. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch die nocuma-IT GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die nocuma-IT GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch die nocuma-IT GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes ist die nocuma-IT GmbH zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die nocuma-IT GmbH von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die nocuma-IT GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der nocuma-IT GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der nocuma-IT GmbH entstandenen Ausfall.
10.3 Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) an die nocuma-IT GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der nocuma-IT GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die nocuma-IT GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die nocuma-IT GmbH verlangen, dass der Kunde der nocuma-IT GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.4 Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für die nocuma-IT GmbH vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der nocuma-IT GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die nocuma-IT GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
10.5 Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der nocuma-IT GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die nocuma-IT GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der nocuma-IT GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die nocuma-IT GmbH.
10.6 Die nocuma-IT GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der nocuma-IT GmbH.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Leistungs-, Liefer- und Abnahmehindernisse aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampf, fehlender Rohstoffversorgung oder sonstigen Fällen höherer Gewalt bei nocuma-IT GmbH oder verbundenen Unternehmen oder bei zur Ausführung von Unteraufträgen beauftragten Unternehmen sowie aufgrund behördlicher Anordnungen oder sonstiger Umstände, die nicht abwendbar sind, nicht in der Macht der Vertragsparteien liegen oder die auch mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht abgewendet oder kompensiert werden können, entbinden den Kunden für die Dauer des Ereignisses von der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Die an der Vertragserfüllung gehinderte Vertragspartei ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie wird ferner alles in ihrer Macht Stehende und wirtschaftlich Vertretbare tun, um das Leistungs- oder Abnahmehindernis so schnell wie möglich zu beseitigen.
11.2 Schriftform im Sinne dieser Bedingungen umfasst auch die schriftliche Kommunikation per E-Mail, Fax und Brief.
11.3 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich seiner Anlagen, ist Hauroth, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
